Artikel 4a VO (EG) 2003/2032
Wesentliche Verwendungszwecke
1. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein in Anhang III oder Anhang VII aufgeführter Stoff für sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung oder unverzichtbar für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen.
Anträge sind schriftlich zu begründen.
2. Die Anträge nach Absatz 1 werden von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet und in elektronischer Form veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten oder jede Person können innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Antrags der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
3. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist für das Inverkehrbringen des Stoffs in den beantragenden Mitgliedstaaten bis zum 14. Mai 2010 verlängern, sofern die Mitgliedstaaten
- a)
- sicherstellen, dass der Stoff nur dann weiter verwendet werden kann, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck genehmigt werden;
- b)
- zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;
- c)
- bei der Erteilung von Genehmigungen alle angemessenen risikomindernden Maßnahmen vorschreiben;
- d)
- sicherstellen, dass solche zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden können, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und
- e)
- sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 3 und insbesondere über die Maßnahmen gemäß Buchstabe e.
5. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigungen von Biozid-Produkten, für die die Frist für das Inverkehrbringen gemäß Absatz 3 verlängert wurde, jederzeit überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine der in den Buchstaben a bis e festgelegten Vorschriften nicht mehr erfüllt ist, ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten ohne unnötige Verzögerung Gegenmaßnahmen oder entziehen, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigungen der betreffenden Biozid-Produkte.
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