Artikel 4b VO (EG) 2003/2032
Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen
1. Hersteller, Formulierer, Vereinigungen oder andere Personen können eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die in dem genannten Absatz aufgeführte Wirkstoffe enthalten, beantragen, indem sie bis spätestens 1. März 2006 der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für jede betroffene Kombination von Wirkstoff und Produktart vollständige Unterlagen vorlegen, die den Vorschriften in Anhang IV entsprechen.
2. Der Mitgliedstaat, dem die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorgelegt wurden, überprüft, ob sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 bis Absatz 4 als vollständig anzuerkennen sind.
Werden die Unterlagen als vollständig anerkannt, werden die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart in Anhang II und Anhang V aufgenommen und gegebenenfalls aus Anhang III oder Anhang VII gestrichen.
3. Für alle Produktarten mit Ausnahme der Produktarten 8 and 14 wird die Überprüfung der Unterlagen gleichzeitig mit der Überprüfung der Unterlagen für andere Wirkstoffe bei der/den gleichen Produktart(en), wie in Anhang V festgelegt, eingeleitet.
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