Artikel 7 VO (EG) 2003/2032
Vorlage der vollständigen Unterlagen
Der Teilnehmer legt dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mindestens eine Fassung der vollständigen Unterlagen auf Papier und eine Fassung in elektronischer Form vor. Der zum Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat kann zusätzliche Fassungen auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
Der Teilnehmer legt gemäß Artikel 9 Absatz 3 auch der Kommission und jedem Mitgliedstaat jeweils eine Fassung der Zusammenfassung der Unterlagen auf Papier und eine Fassung in elektronischer Form vor.
Sollte jedoch ein Mitgliedstaat lediglich Fassungen in elektronischer Form oder eine andere Anzahl Fassungen wünschen, teilt er dies der Kommission mit, die die Information in elektronischer Form veröffentlicht. Beschließt der Mitgliedstaat später etwas anderes, unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission, die daraufhin die veröffentlichten Informationen aktualisiert.
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