Artikel 2 VO (EG) 2003/2229
(1) Die Einfuhren, die von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2004/445/EG der Kommission(1) angenommen wurden und darin genannt sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie von den betreffenden Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt fakturiert sind und sofern für diese Einfuhren eine Handelsrechnung, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und eine Bescheinigung mit der chemischen Analyse für jede auf der Handelsrechnung aufgeführte Qualität der betroffenen Ware vorgelegt werden.
(2) Die Zollbefreiung hängt ferner davon ab, ob die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung und der Bescheinigung mit der chemischen Analyse entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 114.
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