Artikel 10 VO (EG) 2003/639

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhranmeldungen, die ab dem 1. Oktober 2003 angenommen werden.

Die Vorschrift, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassen und kontrolliert werden, gilt jedoch erst für Ausfuhranmeldungen, die ab 1. Januar 2004 angenommen werden.

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