Artikel 9 VO (EG) 2003/639
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhranmeldungen, die vor der Anwendung der vorliegenden Verordnung angenommen werden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
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