Artikel 8 VO (EG) 2003/639
Übermittlung von Informationen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die Anwendung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr mit:
- a)
- die Zahl der Ausfuhranmeldungen für lebende Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden, und die Zahl der lebenden Tiere, für die Erstattungen gezahlt wurden;
- b)
- die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise nicht gezahlt wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung nicht gezahlt wurde;
- c)
- die Zahl der Ausfuhranmeldungen, bei denen die Erstattung ganz oder teilweise wieder eingezogen wurde, und die Zahl der Tiere, für die die Erstattung wieder eingezogen wurde, einschließlich der Fälle, in denen Erstattungen für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren wieder eingezogen wurden;
- d)
- die Gründe für die Nichtzahlung und die Wiedereinziehung der Erstattungen für die Tiere gemäß den Buchstaben b und c sowie die Anzahl dieser Tiere, die im Sinne der Anhänge I, II und III unter die Kategorien B, C bzw. D fallen;
- da)
- die Anzahl der Sanktionen für jede in Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgelegte Kategorie unter Angabe der entsprechenden Anzahl von Tieren sowie der nicht gezahlten Erstattungsbeträge;
- e)
- die Beträge der nicht gezahlten Erstattungen und die wieder eingezogenen Beträge in Euro, einschließlich der wieder eingezogenen Beträge für vor dem betreffenden Berichtszeitraum getätigte Ausfuhren;
- f)
- die Zahl der Ausfuhranmeldungen und die Beträge, für die die Wiedereinziehung noch läuft;
- g)
- alle anderen Angaben, die die Mitgliedstaaten als relevant für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ansehen.
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