Artikel 7 VO (EG) 2003/639
Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge
Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach den Bestimmungen des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wieder eingezogen.
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