Artikel 6 VO (EG) 2003/639

Sanktionen

(1) Die Erstattung wird noch einmal gekürzt um einen Betrag in Höhe des gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht gezahlten Betrags, wenn für die folgende Zahl Tiere keine Erstattung gezahlt wird:

a)
mehr als 1 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens zwei Tiere, oder
b)
mehr als fünf Tiere.

(2) Die Erstattung wird für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere verweigert, wenn für die folgende Zahl Tiere gemäß Artikel 5 Absatz 1 keine Erstattung gezahlt wird:

a)
mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere, oder
b)
mehr als zehn Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl.

(3) Tiere, die während des Transports verendet sind, und Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben, werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt, wenn der Ausführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Verenden bzw. das Abkalben oder Verwerfen nicht auf Verstöße gegen die Richtlinie 91/628/EWG zurückzuführen ist.

(4) Die Sanktion nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird auf den nicht gezahlten Betrag und den Betrag der Kürzung gemäß Artikel 5 und gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht angewandt.

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