Artikel 5 VO (EG) 2003/639

Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen

(1) Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für

a)
Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle;
b)
Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben;
c)
Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden.

Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung angegebenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere zu bestimmen.

(2) Sind die Tiere während des Transports infolge höherer Gewalt nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft verendet, so wird

a)
im Fall einer nicht differenzierten Erstattung die Gesamterstattung gezahlt;
b)
im Fall einer differenzierten Erstattung der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgesetzte Teil der Erstattung gezahlt.

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