Artikel 4 VO (EG) 2003/639

Zahlung der Ausfuhrerstattungen

(1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Ausführer der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.

(2) Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen sind innerhalb der dort genannten Frist zu vervollständigen durch:

a)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und
b)
die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.

(3) Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Richtlinie 91/628/EWG eingehalten wurde.

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