Artikel 2 VO (EG) 2003/639

Kontrollen in der Gemeinschaft

(1) Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:

a)
eine gemäß einer Entscheidung der Kommission für Veterinärkontrollen bei lebenden Huftieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle oder
b)
eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.

(2) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle der Gemeinschaft prüft nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates(1) für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,

a)
ob die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG vom Versandort im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden und
b)
ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.

Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.

Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt diesen Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie dieses Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.

(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.

(4) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Ausführer dem amtlichen Tierarzt an der Ausgangsstelle das Eintreffen der Lieferung an der Ausgangsstelle im Voraus ankündigen muss.

(6) Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung mit der Eisenbahn oder in Großbehältern nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren übergeführt werden.

Der Bestätigungsvermerk nach den Absätzen 3 und 4 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

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