Artikel 1 VO (EG) 2003/639

Geltungsbereich

Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend „Tiere” genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 und der Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(1) und der darin genannten Anhänge sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist beim Transport auf der Straße der „Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland” der Ort, an dem das erste Tier endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen wird, so dass Orte ausgeschlossen sind, an denen die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

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