Präambel VO (EG) 2003/639

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(4), abhängig.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission(5) wurden Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass die Tierschutzvorschriften, von deren Einhaltung die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr dieser Tiere abhängig ist, besser durchgesetzt werden müssen. Daher sind die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zu verschärfen. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 615/98 im Interesse der Klarheit ersetzt werden.
(3)
Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst.
(4)
Um ordnungsgemäße Kontrollen beim Verlassen des Gemeinschaftgebiets zu erleichtern, müssen Ausgangsstellen benannt werden.
(5)
Die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit von Tieren erfordert besondere Fachkenntnisse und Erfahrung. Die Kontrollen sollten daher von einem Tierarzt durchgeführt werden. Außerdem sollten der Umfang dieser Kontrollen präzisiert und ein Musterbericht für genaue und einheitliche Kontrollen festgelegt werden.
(6)
In Drittländern sollten obligatorische Kontrollen im Sinne dieser Verordnung von amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(7), zuzulassen und zu kontrollieren sind. Zur Durchführung der Kontrollen im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ab 1. Januar 2004 insbesondere die Vorschriften für die Zulassung und Kontrolle gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erfüllen.
(7)
Wurde die Richtlinie 91/628/EWG bei einer großen Zahl Tiere nachweislich nicht eingehalten, so sollten zusätzlich zur Nichtzahlung der Ausfuhrerstattung angemessene Sanktionen verhängt werden. Ist diese Nichteinhaltung auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen, so sollte die Erstattung insgesamt verweigert werden.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und über ihre Anwendung zu berichten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3)

ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

(4)

ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

(5)

ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 19.

(6)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(7)

ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

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