Artikel 6 VO (EG) 2004/1480

Mehrwersteuer

Werden Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen in andere Mitgliedstaaten verbracht, so wird ihre vorherige Verbringung in die unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung stehenden Landesteile als Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates(1) betrachtet, für die der Eigentümer der Gegenstände oder jegliche andere von der Regierung der Republik Zypern als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie schuldet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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