Artikel 64 VO (EG) 2004/1653
Der Rechnungsführer der Agentur erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Agentur besteht. Der Rechnungsführer der Agentur prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
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