Artikel 1 VO (EG) 2004/1921
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0792 kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
- 2.
- Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
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