Artikel 102 VO (EG) 2004/1973
Antrag
1. Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Antrag auf Direktzahlung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 falls die Prämie in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, Folgendes umfassen:
- (a)
- eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen;
- (b)
- die Verpflichtung des Erzeugers, dass er seine einzelbetriebliche Referenzmenge während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird.
Die Bestimmung gemäß Buchstabe b) gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.
2. Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.
Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen für die Einreichung vorsehen.
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