Artikel 104 VO (EG) 2004/1973
Zusätzliche einzelstaatliche Prämie
1. Eine zusätzliche einzelstaatliche Prämie gemäß Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann nur einem Erzeuger gewährt werden, der für dasselbe Kalenderjahr die Mutterkuhprämie erhält.
Die zusätzliche einzelstaatliche Mutterkuhprämie wird nur für die Anzahl Tiere gewährt, die für die Mutterkuhprämie in Frage kommen, gegebenenfalls nach der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
2. Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der zusätzlichen Prämie weitere Bedingungen festlegen. Sie teilen dies der Kommission rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Bedingungen mit.
3. Die Kommission entscheidet bis spätestens 1. September jedes Kalenderjahrs welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.
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