Artikel 114 VO (EG) 2004/1973
Sonderregelung für Färsen
1. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig einschlägige Daten die ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem gegebenenfalls die von ihnen festgesetzte nationale Höchstgrenze mit.
Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Entscheidungen gelten weiterhin.
2. Mitgliedstaaten, die die Bedinungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen, informieren die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres über von ihnen festgelegte Änderungen der nationalen Höchstgrenze.
3. Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, dass die Prämie den Erzeugern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres die von ihnen festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.
4. Ergibt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie gemäß Artikel 104 und der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 118 gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
5. Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, müssen der Verpflichtung gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mindestanzahl von Tieren voll und ganz nachkommen; dies gilt für Mutterkühe, wenn der Erzeuger einen Prämienantrag für Mutterkühe gestellt hat, oder für Färsen, wenn er einen Prämienantrag für Färsen gestellt hat.
6. Die Bestimmungen der Artikel 105 bis 113 finden im Rahmen der Sonderregelung keine Anwendung.
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