Artikel 115 VO (EG) 2004/1973

Rundung der Anzahl der Tiere

Ergibt die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Bruchzahl von Tieren, wird sie, sofern sie kleiner als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl abgerundet und, sofern sie gleich oder größer als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

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