Artikel 116 VO (EG) 2004/1973
Anträge
1. Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Prämienanträge gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.
2. Unbeschadet der Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 118c Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge und die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf, festlegen.
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