Artikel 120 VO (EG) 2004/1973

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erzeuger, um für ein bestimmtes Kalenderjahr die Schlachtprämie zu erhalten, vor oder gleichzeitig mit der Stellung des ersten Antrags für dieses Kalenderjahr eine Beteiligungserklärung abgeben muss.

Falls der Erzeuger seine Beteiligungserklärung nicht ändert, kann der Mitgliedstaat jedoch die Gültigkeitsdauer der zuletzt eingereichten Erklärung verlängern.

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