Artikel 121 VO (EG) 2004/1973

Antrag

1. Aus dem Beihilfeantrag müssen alle zur Zahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben und für die nach dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere insbesondere das Geburtsdatum hervorgehen.

Beihilfeanträge sind nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf und die spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen muss, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat zu entscheidenden Ausnahmefällen im Rahmen der Ausfuhr oder des Versands. Unbeschadet dieser Frist können die Mitgliedstaaten Fristen und Daten für die Einreichung der Beihilfeanträge festlegten und die Anzahl der Anträge bestimmen die jeder Betriebsinhaber pro Jahr einreichen darf.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Antrag von einer anderen Person als dem Erzeuger gestellt wird. In diesem Fall sind Name und Anschrift des Erzeugers, der die Prämie beanspruchen kann, im Antrag anzugeben.

Zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben umfasst jeder Prämienantrag

(a)
im Fall der Prämiengewährung bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen folgendes hervorgeht:

(i)
Name und Anschrift des Schlachthofs (oder einen gleichwertigen Code),
(ii)
das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere,
(iii)
bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 122 Absatz 4);

(b)
im Fall der Ausfuhr in Drittländer

(i)
Name und Anschrift des Ausführers (oder einen gleichwertigen Code),
(ii)
die Ohrmarkennummern der Tiere,
(iii)
die Anmeldung zur Ausfuhr unter Angabe des Alters für nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere und für Kälber (außer bei Anwendung von Artikel 122 Absatz 4) des Lebendgewichts, das 300 kg nicht überschreiten darf,
(iv)
den Nachweis, dass das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, der auf die gleiche Weise wie für die Ausfuhrerstattung zu erbringen ist.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die Angaben gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form, übermittelt werden.

Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen oder Papiere und gegebenenfalls die der in Unterabsatz 4 genannten Angaben.

2. Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verfügen, vorsehen, dass die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und gegebenenfalls der Regelung über die Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, wenn diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bietet.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss.

Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, teilen der Kommission jede spätere Änderung vor ihrem Wirksamwerden mit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Daten alle für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere

(a)
Angaben über die in Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kategorien und Mengen von Tieren, die im Bezugsjahr geschlachtet wurden,
(b)
Angaben über die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenzen und des Schlachtkörpergewichts sowie über die Einhaltung des in Artikel 123 geregelten Haltungszeitraums,
(c)
gegebenenfalls die Angaben, die für die Zahlung der Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, sofern diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie erforderlich sind.

3. Für Tiere, die nach Ablauf der Haltungsfrist gemäß Artikel 123 innergemeinschaftlich gehandelt wurden, muss der Schlachthof die in Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehene Bescheinigung ausstellen, selbst wenn der Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nimmt.

Soweit die Datenübermittlungssysteme kompatibel sind, können zwei Mitgliedstaaten jedoch übereinkommen, untereinander die Regelung gemäß Absatz 2 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, dass die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden. Zu diesem Zweck übermittelt der die Prämie auszahlende Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfindet, regelmäßig eine nach Schlachthöfen aufgeschlüsselte Übersicht der Schlachtbescheinigungen (oder der gleichwertigen Informationen), die er aus dem letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat.

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