Artikel 122 VO (EG) 2004/1973

Gewicht und Aufmachung der Schlachtkörper

1. Zur Anwendung des Artikels 130 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Kälberschlachtkörper nach dem Ausbluten, Enthäuten und Ausweiden aufgemacht ohne Kopf und ohne Füße, jedoch mit Leber, Nieren und Nierenfett.

2. Das maßgebliche Gewicht ist das Schlachtkörpergewicht nach dem Abkühlen, oder das Gewicht des schlachtwarmen Schlachtkörpers, so schnell wie möglich nach der Schlachtung ermittelt, abzüglich 2 %.

3. Ist der Schlachtkörper ohne Leber, Nieren und/oder Nierenfett aufgemacht, so wird das Schlachtkörpergewicht erhöht um

(a)
3,5 kg für die Leber;
(b)
0,5 kg für die Nieren;
(c)
3,5 kg für das Nierenfett.

4. Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass das Gewicht gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als eingehalten gilt.

Kann das Schlachtkörpergewicht nicht im Schlachthof festgestellt werden, so gilt die Gewichtsvoraussetzung gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchtstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als erfüllt, wenn das Lebendgewicht des Tieres 300 kg nicht überschreitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.