Artikel 12 VO (EG) 2004/1973

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angegebene Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

a)
in Spanien, Frankreich, Italien und Portugal bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni,
b)
in den übrigen in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.

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