Artikel 124 VO (EG) 2004/1973
Nationale Höchstgrenzen
1. Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Artikel 130 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang XVII festgelegt.
2. Führt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 130 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Fall wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
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