Artikel 126 VO (EG) 2004/1973

Zahlung von Vorschüssen

1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Erzeuger gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Zahl der für prämienfähig befundenen Tiere einen Vorschuss in Höhe von 60 % des Betrags der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie.

Der Mitgliedstaat kann den Vorschuss auf die Sonderprämie, die Sonderregelung für Färsen gemäß Artikel 114 und/oder die Schlachtprämie kürzen, jedoch nicht unter 40 %.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort entscheiden, den Betriebsinhabern einen Vorschuss von maximal 60 % auf die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlen.

Der Vorschuss kann erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt wird.

(2) Die endgültige Zahlung der Prämie entspricht der Differenz zwischen der Vorschusszahlung und der Höhe der Prämie, auf die der Betriebsinhaber Anrecht hat.

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