Artikel 127 VO (EG) 2004/1973

Jahr der Anrechnung

1. Maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder- und die Mutterkuhprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.

Wird die Sonderprämie jedoch nach einer der Möglichkeiten des Artikels 93 gewährt, so wird der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung oder Ausfuhr stattgefunden hat, wenn:

(a)
das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet oder ausgeführt wurde;
(b)
der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde.

2. Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 124 das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich.

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