Artikel 129 VO (EG) 2004/1973

Sanktionen bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von bestimmten Stoffen und Erzeugnissen

Im Fall wiederholter vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je nach Schwere des jeweiligen Verstoßes die Dauer des Ausschlusses von der Gewährung der Prämie.

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