Artikel 130 VO (EG) 2004/1973

Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch

Bis zum Ende des siebten Zeitraums gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung beschließen, dass für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 65 Buchstaben i und k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der genannten Verordnung einzelbetriebliche Referenzmengen mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, als Stichtag für die Bestimmung der Höchstmenge, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und für die Bestimmung der Höchstzahl an Mutterkühen den 1. April festsetzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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