Artikel 139 VO (EG) 2004/1973

Verringerungskoeffizient

Überschreiten die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen in einem Sektor die von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 143c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugelassene Höchstgrenze, so wird der entsprechende Satz proportional durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten reduziert.

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