Artikel 139a VO (EG) 2004/1973

Beihilfevoraussetzungen

1. Für die Zwecke von Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet der Ausdruck die für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltende entsprechende Direktzahlung in Absatz 2 Unterabsatz 4 alle in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen, die im Jahr der Anwendung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gewährt wurden und deren Beihilfevoraussetzungen denen der betreffenden ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen entsprechen.

2. In Anwendung von Artikel 143c Absatz 7 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die Kommission insbesondere die besonderen Finanzrahmen für die einzelnen (Teil)Sektoren gemäß Artikel 143c Absatz 5 der genannten Verordnung und die Beihilfevoraussetzungen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entsprechenden Direktzahlung.

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