Artikel 140 VO (EG) 2004/1973
Kontrollen und Sanktionen
(1) 2009 gilt für die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, die für Bulgarien und Rumänien gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kofinanziert werden, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
2. Erfolgt keine Kofinanzierung, so treffen die betreffenden neuen Mitgliedstaaten angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, definiert durch die Zulassung der Kommission gemäß Artikel 143c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingehalten werden.
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