Artikel 141 VO (EG) 2004/1973
Mitteilungen
Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, dass auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
- (a)
- jegliche Änderungen der Situation, die die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen betreffen;
- (b)
- für jede ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, die Hektarangaben oder Einheiten der erfolgten Zahlungen;
- (c)
- einen Bericht über Kontrollen und Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 140.
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