Artikel 14 VO (EG) 2004/1973

Mitteilungen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. September das Verzeichnis der im nationalen Katalog eingetragenen Sorten, eingeteilt nach den in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates(*) festgelegten Kriterien, im Falle von Änderungen des Verzeichnisses.

3. Die Mitgliedstaaten können die Einteilung ihrer Grundfläche in Teilgrundflächen und die dabei zugrunde gelegten objektiven Kriterien jährlich ändern. Sie übermitteln der Kommission diese Angaben bis spätestens zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 15. Mai.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

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