Artikel 15 VO (EG) 2004/1973
Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die Gemeinschaftsbeihilfe
1. Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur Obstanlagen in Betracht, die Schalenfrüchte erzeugen und zu dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entsprechen.
Bei Obstanlagen, in denen verschiedene Arten von Schalenfrüchten angebaut werden, gilt — sofern die Beihilfe nach Erzeugnissen gestaffelt wird — als Beihilfevoraussetzung, dass für mindestens eine der Schalenfruchtarten die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Mindestzahl von Bäumen je Hektar eingehalten ist.
2. Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur Flächen mit einer Größe von mindestens 0,10 ha in Betracht. Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, eine höhere Mindestfläche festsetzen.
3. Die Mindestzahl von Bäumen je Hektar beträgt:
- i)
- 125 bei Haselnüssen,
- ii)
- 50 bei Mandeln,
- iii)
- 50 bei Walnüssen,
- iv)
- 50 bei Pistazien,
- v)
- 30 bei Johannisbrot.
Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Erzeugungen Rechnung tragen, eine höhere Mindestbestandsdichte festsetzen.
4. In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe in Höhe der Beihilfe für diejenige die Voraussetzungen erfüllende Art gewährt, für die der Betrag am höchsten ist.
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