Artikel 16 VO (EG) 2004/1973

Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die nationale Beihilfe

Artikel 15 findet auf die nationale Beihilfe gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung.

Unbeschadet des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, sofern diese mit den ökologischen, die ländliche Entwicklung betreffenden, sozialen und wirtschaftlichen Zielen der Beihilferegelung im Einklang stehen und zu keiner Diskriminierung zwischen den Erzeugern führen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Einhaltung dieser Kriterien durch die Landwirte zu kontrollieren.

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