Artikel 17 VO (EG) 2004/1973

Mitteilungen

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Zeitpunkt für die Einreichung von Anträgen und spätestens

(a)
bis zum 31. März die heraufgesetzten Niveaus und die Kriterien gemäß Artikel 15 Absatz 4 und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 16 mit;
(b)
bis zum 15. Mai im Fall, dass ein Mitgliedstaat die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen von Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, die Höhe der Flächenzahlung je Erzeugnis und/oder die geänderte nationale Garantiefläche (nachstehend „NGF” ) mit.

2. Etwaige Änderungen der der Kommission übermittelten Angaben gelten für das darauf folgende Jahr und werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen mit den objektiven Kriterien, die der Änderung zugrunde liegen, unverzüglich mitgeteilt.

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