Artikel 18 VO (EG) 2004/1973

Übergangsmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Verbesserungspläne gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor dem Zeitpunkt ihres normalen Ablaufens eingestellt werden können und die betreffenden Flächen im Rahmen der Regelung gemäß Titel IV Kapitel 4 beihilfefähig werden.

2. Bei der Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)
der Plan nicht vor Ablauf eines vollständigen Jahreszeitraums eingestellt wird,
(b)
die ursprünglichen Ziele des Plans zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats erreicht wurden.

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