Artikel 19 VO (EG) 2004/1973
Beihilfefähigkeit
Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für Kartoffeln, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003(1) fallen, auf der Grundlage des Nettogewichts der Kartoffeln, bestimmt durch eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003(2) beschriebenen Methoden, und des Stärkegehalts der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Sätzen gewährt.
Die Beihilfe für Stärkekartoffeln wird nicht gewährt für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 %, es sei denn, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 findet Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45.
- (2)
ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36.
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