Artikel 143 VO (EG) 2004/1973
Gegenstand
(1) Im Rahmen von Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegte Flächen können gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung unter den Bedingungen dieses Kapitels für die Erzeugung von Ausgangsstoffen genutzt werden, die zur Herstellung von nicht für den Verzehr oder die Verfütterung bestimmten Erzeugnissen in der Gemeinschaft dienen.
2. Der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern
- a)
- die Zuckerrüben-Zwischenerzeugnisse zur Erzeugung von Energieprodukten dienen und alle etwaigen Zucker enthaltenden Nebenerzeugnisse oder Nacherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 verwendet werden.
- b)
- die Zichorienwurzeln und Topinambur keinem Hydrolyseverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 unterzogen werden, entweder als solche oder als Zwischenerzeugnis wie z. B. Inulin, oder als Nebenerzeugnis, wie z. B. Oligofruktose, oder als mögliches Nacherzeugnis.
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