Artikel 144 VO (EG) 2004/1973

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Antragsteller” ist derjenige, der die stillgelegten Flächen gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzt;
b)
„Aufkäufer” ist jeder Unterzeichner des Vertrags gemäß Artikel 147, der auf eigene Rechnung in Artikel 145 aufgeführte Rohstoffe für die in Anhang XXIII genannten Endverwendungszwecke erwirbt;
c)
„Erstverarbeiter” ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Anhang XXIII genannten Erzeugnisse zu gewinnen, ausgenommen Antragsteller, die Rohstoffe im Betrieb verwenden.

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