Artikel 144 VO (EG) 2004/1973
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Antragsteller” ist derjenige, der die stillgelegten Flächen gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzt;
- b)
- „Aufkäufer” ist jeder Unterzeichner des Vertrags gemäß Artikel 147, der auf eigene Rechnung in Artikel 145 aufgeführte Rohstoffe für die in Anhang XXIII genannten Endverwendungszwecke erwirbt;
- c)
- „Erstverarbeiter” ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Anhang XXIII genannten Erzeugnisse zu gewinnen, ausgenommen Antragsteller, die Rohstoffe im Betrieb verwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.