Artikel 145 VO (EG) 2004/1973
Verwendung der Rohstoffe
1. Jeder landwirtschaftliche Rohstoff, ausgenommen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kulturpflanzen, kann auf den stillgelegten Flächen gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung angebaut werden.
Der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang XXIII, die nicht zu Lebens- oder Futtermittelszecken bestimmt sind und durch die Verarbeitung der Rohstoffe gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 163 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.
2. Für die in Absatz 1 genannten Rohstoffe muss ein Vertrag gemäß Artikel 147 unbeschadet von Artikel 148 geschlossen werden.
3. Der Antragsteller muss sämtliche geernteten Rohstoffe an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter liefern, der sie annimmt und garantiert, dass eine gleich große Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang XXIII genannten Enderzeugnisse verwendet wird, die nicht Lebens- oder Futtermittelzwecken dienen.
Verwendet der Aufkäufer oder Erstverarbeiter den ursprünglich geernteten Rohstoff zur Herstellung eines Zwischen- oder Nebenerzeugnisses, so kann er eine entsprechende Menge dieses Zwischen- oder Nebenerzeugnisses zur Herstellung eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Enderzeugnisse verwenden.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 2 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des Rohstoffes muss der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, davon in Kenntnis setzen. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem der Rohstoff geerntet wurde, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über die Transaktion.
4. Im Rahmen der einzelstaatlichen Bestimmungen über vertragliche Beziehungen kann der Erstverarbeiter das Abholen der Rohstoffe beim Erzeuger, der die Beihilfe beantragt, einem Dritten überlassen. Der Verarbeiter allein trägt die Verantwortung für die Verpflichtungen des vorliegenden Kapitels.
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