Artikel 146 VO (EG) 2004/1973

Abweichung

1. Abweichend von Artikel 145 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten,

a)
bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe, ausgenommen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kulturpflanzen, folgendermaßen zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden:

i)
als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,
ii)
zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

b)
alle geernteten Rohstoffe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 27112900 zu verarbeiten.

Der Mitgliedstaat kann Antragstellern gestatten, bestimmte andere als in Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführte landwirtschaftliche Rohstoffe zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel 147 ersetzt, den Rohstoff, auf den sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Die Artikel 147 bis 164 gelten entsprechend.

3. Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Absatz 1 in Anspruch nimmt, führt geeignete Kontrollmaßnahmen ein, mit denen die direkte Verwendung des Rohstoffes in seinem Betrieb bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 27112900 sichergestellt wird.

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