Artikel 147 VO (EG) 2004/1973

Vertrag

1. Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zur Unterstützung des Sammelantrags bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Vertrags vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen wurde. Der Mitgliedstaat kann jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann.

2. Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:

a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien;
b)
Laufzeit des Vertrags;
c)
Arten der betreffenden Rohstoffe und die je Art bebaute Fläche;
d)
alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen sowie für Ölsaaten die voraussichtliche Menge der betreffenden Rohstoffe, die von der zuständigen Behörde für repräsentativ erachtet wird;
e)
eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 145 Absatz 3 einzuhalten;
f)
die wichtigsten Endverwendungszwecke des Rohstoffes, wobei jede Endverwendung die Bedingungen des Artikels 145 Absatz 1 und des Artikels 163 Absatz 3 erfüllen muss.

4. Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jeden Rohstoff nur einen Liefervertrag schließen darf.

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