Artikel 147 VO (EG) 2004/1973
Vertrag
1. Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zur Unterstützung des Sammelantrags bis zu dem in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Vertrags vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen wurde. Der Mitgliedstaat kann jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann.
2. Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:
- a)
- Name und Anschrift der Vertragsparteien;
- b)
- Laufzeit des Vertrags;
- c)
- Arten der betreffenden Rohstoffe und die je Art bebaute Fläche;
- d)
- alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen sowie für Ölsaaten die voraussichtliche Menge der betreffenden Rohstoffe, die von der zuständigen Behörde für repräsentativ erachtet wird;
- e)
- eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 145 Absatz 3 einzuhalten;
- f)
- die wichtigsten Endverwendungszwecke des Rohstoffes, wobei jede Endverwendung die Bedingungen des Artikels 145 Absatz 1 und des Artikels 163 Absatz 3 erfüllen muss.
3. Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 157 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.
4. Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jeden Rohstoff nur einen Liefervertrag schließen darf.
5. Betrifft der Vertrag Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex12051090, 12059000, 12060091, 12060099 oder 12010090, so muss der Antragsteller sicherstellen, dass in dem Vertrag zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben auch die voraussichtliche Menge der herzustellenden, nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse angegeben wird.
Bei der Berechnung der genannten Mengen gilt Folgendes:
- a)
- 100 kg Raps- und/oder Rübsensamen des KN-Codes 12051090 oder 12059000 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;
- b)
- 100 kg Sonnenblumenkerne der KN-Codes 12060091 oder 12060099 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;
- c)
- 100 kg Sojabohnen des KN-Codes 12010090 entsprechen 78 kg Nebenerzeugnissen.
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