Artikel 148 VO (EG) 2004/1973
Rohstoffe, die keinem Vertrag unterliegen
Abweichend von Artikel 147 müssen die Ausgangserzeugnise in Anhang XXII nicht unbedingt einem Vertrag unterliegen.
Um für die Zahlung in Frage zu kommen, muss sich der Antragsteller, der die stillgelegte Fläche zum Anbau der Rohstoffe nutzen möchte, gegenüber der zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Beihilfeantrags schriftlich verpflichten, dass diese Rohstoffe im Falle der Verwendung in seinem Betrieb oder des Verkaufs für die in Anhang XXIII genannten Zwecke verwendet werden.
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