Artikel 149 VO (EG) 2004/1973

Menge der Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten in Sojamehläquivalent

1. Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 30. Juni des Jahres, in dem der Rohstoff geerntet werden soll, über die voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 147 ergeben, sofern diese Verträge sich auf Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex12051090, 12059000, 12060091, 12060099 oder 12010090 beziehen, sowie über die zugehörigen Flächen je Ölssaat.

2. Die Kommission berechnet anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und der nachstehenden Koeffizienten die in Sojamehläquivalent ausgedrückte voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse:

Sojaschrot: 48 %,

Rapsschrot: 32 %,

Sonnenblumenkernschrot: 28 %.

Stellt die Kommission anhand der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung fest, dass die Obergrenze von 1 Mio. t der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse überschritten wird, setzt sie frühestmöglich und spätestens am 31. Juli des Erntejahres des Rohstoffes zur Berechnung der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnishöchstmenge den auf jeden Vertrag anzuwendenden Verringerungsprozentsatz fest.

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