Artikel 150 VO (EG) 2004/1973
Änderung und Auflösung des Vertrags
Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Zahlungsantrag gestellt hat, so kann der Antragsteller seinen Zahlungsantrag nur aufrechterhalten, wenn er spätestens zum letzten für die Änderung des Zahlungsantrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Zeitpunkt die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.
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