Artikel 151 VO (EG) 2004/1973
Außergewöhnliche Umstände
Teilt der Antragsteller unbeschadet des Artikels 150 der zuständigen Behörde mit, dass er wegen besonderer Umstände den im Vertrag vorgesehenen Rohstoff ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann die zuständige Behörde bei Vorliegen ausreichender Nachweise über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in einem gerechtfertigt erscheinenden Umfang gestatten.
Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung der vom Vertrag erfassten Fläche oder wird der Vertrag aufgelöst, so ist der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die Zahlung gehalten,
- a)
- die betreffende stillgelegte Fläche in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erneut brachzulegen und;
- b)
- den auf aus dem Vertrag genommenen Flächen erzeugte Rohstoff weder zu verkaufen, noch zu veräußern, noch zu verwenden.
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